Was kostet ein Erste-Hilfe-Kurs?

  • 01. März 2018

Nichts. Nach dem Sozialgesetzbuch ( § 14 SGB VII) sind die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) verpflichtet mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Ersthelfer in den Unternehmen zu sorgen und die Lehrgangsgebühren zu tragen.

Hierzu haben die Berufsgenossenschaften eine „Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger“ ins Leben gerufen. Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe zertifiziert in einem Prüfverfahren Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen und schließt mit diesen eine Rahmenvereinbarung ab. Diese sogenannten ermächtigten Stellen können anschließend die Lehrgangsgebühren für die Erste-Hilfe-Kurs direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse abrechnen. Alle Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen für betriebliche Ersthelfer, auch die Hilfsorganisationen wie DRK, ASB, Malteser Hilfsdienst, BRK, Johanniter Unfallhilfe oder DLRG, müssen diese Verfahren durchlaufen. Die ermächtigen Stellen sind sozusagen von den Unfallversicherungsträgern beauftragt, die Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen.

Zusätzliche Gebühren sind nicht erlaubt

Den Anbietern von Erste-Hilfe-Kursen ist es nicht erlaubt, zusätzliche Pauschalen dem Unternehmen zu berechnen, welches betriebliche Ersthelfer ausbilden lässt und von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine generelle Kostenübernahme für den Teilnehmer erfolgt.

„Die zusätzliche Erhebung von Zahlungen Dritter, z.B. von den beauftragten Mitgliedern der Unfallversicherungsträger (Anmerk.: dem Unternehmer) für die Lehrgänge ist nicht gestattet.“ (§ 4 der Rahmenvereinbarung zwischen der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und den ermächtigten Stellen).

Ausnahmen sind von dieser Regelung sind nur möglich, wenn z.B. 

  • Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen unterschritten werden soll,
  • zusätzliche Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen (z.B. Übungs- und Demonstrationsmaterial, z. B. mehr als zwei Übungsgeräte zur Herz-Lungen-Wiederbelebung) gefordert werden,
  • die Aus- und Fortbildungslehrgänge jeweils auf mehr als 2 Tage verteilt werden sollen.

Bei Inhouse-Veranstaltungen (vorort beim Unternehmen oder in der Einrichtung) ist es den ermächtigen Stellen erlaubt, die Mindestteilnehmerzahl auf bspw. 15 Teilnehmer zu erhöhen und die fehlenden Teilnehmer per Differenzbetrag dem Unternehmen zu berechnen. Als Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern den Erste-Hilfe-Kurs Anbietern momentan 31,66 Euro pro Teilnehmer erstattet (Stand 01.01.2018).