Ist die Mitgliedschaft im ASD meiner Berufsgenossenschaft verpflichtend?

  • 18. November 2017

Nein, die Mitgliedschaft im arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) der Berufsgenossenschaft (BG) kann jederzeit durch das Unternehmen gekündigt werden. Die Dienstleistungen des ASD der BG können auch von "freien" überbetrieblichen Diensten, externen Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten im Auftrag des Betriebs erbracht werden.

Die Berufsgenossenschaften BGN, BG Bau und BG Verkehr haben Eigenbetriebe gegründet, die kostenpflichtig arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Leistungen anbieten. Ermöglicht wird dies den BG durch eine Sonderreglung in § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Auch wenn die Briefbögen der ASD denen der jeweiligen BG zum Verwechseln ähnlich sehen, sind laut Gesetz die Dienstleistungen des ASD von der originären Aufgabe der BG strikt zu trennen. 

Anschlusspflicht an den ASD der BG per Satzung

Die Satzungen dieser Berufsgenossenschaften sehen einen Zwangsanschluss an ihren ASD vor, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach seiner Betriebsaufnahme einen alternativen Nachweis zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erbracht hat. Dadurch, dass jeder Betrieb in Deutschland automatisch Mitglied einer BG wird, unterliegt er auch deren Satzung (Anm.: Auch wenn es lästig ist, sollten Sie als "Mitglied" die Satzung ihrer Unfallversicherung kennen). 

Die Beiträge sind zusätzlich und auch ohne Leistungsbezug an den ASD zu entrichten

Die Kosten der Dienstleistungen des ASD der BG sind mehrheitlich über pauschale Beiträge (Mitarbeiterzahl x Beitragssatz) – zusätzlich zum "normalen" BG-Beitrag – vom Arbeitgeber zu entrichten. Diese pauschalen Entgelte werden auch erhoben, wenn der Betrieb keine Leistungen des ASD der BG in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus sehen manche Satzungen Mindestbeiträge vor.

Mitgliedschaft im ASD der BG kann gekündigt werden

Die Anbindung an den ASD der BG kann jedoch vom Betrieb jederzeit gekündigt werden – auch dies ist im § 24 SGB VII geregelt:

"Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben."

Der Antrag auf Befreiung kann formlos in Textform mit Bezug auf § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VII an die BG (nicht an den ASD der BG!) erfolgen, die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate (Stand Juni 2017). Ein Nachweis der anderweitigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung muss dem Antrag beigefügt sein. Dies kann die Bestellungsurkunde des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sein oder die Bestätigung eines überbetrieblichen Dienstes – wie betriebsarzt.online – nach § 19 ASiG.

Fordern Sie die Tätigkeitsberichte nach § 5 DGUV_Vorschrift 2 an 

Mit der Kündigung sollten Sie auf alle Fälle vom ASD der BG die Tätigkeitsberichte und Leistungsnachweise nach § 5 DGUV-Vorschrift 2 anfordern – soweit ihnen diese noch nicht ausgehändigt wurden. In einigen Fällen erhalten Sie eine Aufforderung der BG, entsprechende Nachweise nach § 5 DGUV-Vorschrift 2 einzureichen, die die in der Vergangenheit erbrachte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung belegt. Dies klingt zwar grotesk, aber die BG hat keinen Zugriff auf "Ihre" Unterlagen des ASD – dies liegt an der gesetzlich notwendigen, strikten Trennung der Dienstleistungen des ASD und der Überwachungstätigkeit der BG. Bei fehlenden Tätigkeitsnachweisen nach § 5 DGUV-Vorschrift 2 kann es Ihnen passieren, dass Sie im Verlauf des Feststellungsverfahrens zur Befreiung oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder an den ASD "zwangsangeschlossen" werden.